Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Text

C. Ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgaben

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgaben sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Grundsteuer;
    2. Ziffer 2
      die Kommunalsteuer;
    3. Ziffer 3
      Zweitwohnsitzabgaben;
    4. Ziffer 4
      die Feuerschutzsteuer;
    5. Ziffer 5
      Fremdenverkehrsabgaben;
    6. Ziffer 6
      Jagd- und Fischereiabgaben (Abgaben auf Besitz und Pachtung von Jagd- und Fischereirechten) sowie Jagd- und Fischereikartenabgaben;
    7. Ziffer 7
      Mautabgaben für die Benützung von Höhenstraßen von besonderer Bedeutung, die nicht vorwiegend der Verbindung von ganzjährig bewohnten Siedlungen mit dem übrigen Verkehrsnetz, sondern unter Überwindung größerer Höhenunterschiede der Zugänglichmachung von Naturschönheiten dienen;
    8. Ziffer 8
      Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages;
    9. Ziffer 9
      Lustbarkeitsabgaben mit Zweckwidmung des Ertrages, insbesondere Abgaben für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen (zB Fernsehschilling), Kriegsopferabgaben, Sportförderungsabgaben (zB Kultur- und Sportschilling);
    10. Ziffer 10
      Abgaben für das Halten von Tieren;
    11. Ziffer 11
      Abgaben von freiwilligen Feilbietungen;
    12. Ziffer 12
      Abgaben für den Gebrauch von öffentlichem Grund in den Gemeinden und des darüber befindlichen Luftraumes;
    13. Ziffer 13
      Interessentenbeiträge von Grundstückseigentümern und Anrainern;
    14. Ziffer 14
      Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen;
    15. Ziffer 15
      die Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, unter Ziffer eins, 2, 3, 8, 10, 11, 12 und 14 angeführten Abgaben sowie die unter Absatz eins, Ziffer 15, angeführten Gemeindeverwaltungsabgaben sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
  3. Absatz 3,Ist eine ausschließliche Landes-(Gemeinde-)Abgabe vom Entgelt zu bemessen, so gehört die Umsatzsteuer nicht zur Bemessungsgrundlage.