Finanzausgleichsgesetz 2001
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2001,
Paragraph 14,
01.01.2001
31.12.2004
Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten und die Zuschläge zu diesen Abgaben. Das Ausmaß der Zuschläge darf 90 vH zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr und 30 vH zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr nicht übersteigen.