Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Paragraph 14,

Zuschlagsabgaben sind die Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten und die Zuschläge zu diesen Abgaben. Das Ausmaß der Zuschläge darf 90 vH zur Totalisateur- und Buchmachereinsatzgebühr und 30 vH zur Totalisateur- und Buchmachergewinstgebühr nicht übersteigen.