Kurztitel

Finanzausgleichsgesetz 2001

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Beachte

Absatz 2, Ziffer 4 :, Verfassungsbestimmung gem. Artikel 1 BVG Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

4/2001

Text

Paragraph 12,

  1. Absatz einsZur Ermittlung der Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe werden zunächst die Ertragsanteile auf die Gemeinden länderweise unter Beachtung der im Paragraph 10, Absatz 7, angeführten Schlüssel rechnungsmäßig aufgeteilt (ungekürzte Ertragsanteile). Von den so länderweise errechneten Beträgen mit Ausnahme der Anteile an der Werbeabgabe sind 12,7 vH auszuscheiden und den Ländern (Wien als Land) zu überweisen; sie sind - außer in Wien - für die Gewährung von Bedarfszuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände bestimmt (zweckgebundene Landesmittel).
  2. Absatz 2Die restlichen Anteile sind vorerst länderweise nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel insgesamt um einen jährlichen Betrag in Höhe von 602,31 S im Jahr 2001, von 53,40 Euro im Jahr 2002, von 63,03 Euro im Jahr 2003 und von 72,66 Euro im Jahr 2004 vervielfacht mit der Volkszahl zu kürzen und länderweise nach dem Verhältnis der Volkszahl insgesamt um diesen Betrag wiederum zu erhöhen. Diese Mittel sind an die Länder zu überweisen und - außer in Wien - von diesen als Gemeindeertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben an die einzelnen Gemeinden nach folgenden Schlüsseln aufzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Jene Gemeinden, deren Finanzkraft im Vorjahr den Finanzbedarf nicht erreicht hat, erhalten 30 vH des Unterschiedsbetrages
      zwischen Finanzbedarf und Finanzkraft.
    2. Ziffer 2
      Jede Gemeinde erhält im Jahr 2001: 602,31 S, im Jahr 2002:
      53,40 Euro, im Jahr 2003: 63,03 Euro und im Jahr 2004:
      72,66 Euro je Einwohner.
    3. Ziffer 3
      Die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich werden im Verhältnis der durchschnittlichen Jahreserträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt. Bei Gemeinden, in denen der Ertrag an Getränke- und Speiseeissteuer im Jahr 1998 oder im Jahr 1999 mehr als 50 vH über dem durchschnittlichen Jahresertrag der Jahre 1993 bis 1997 gelegen ist, wird jedoch statt der durchschnittlichen Jahreserträge in den Jahren 1993 bis 1997 der jeweils höhere Wert der Jahre 1998 oder 1999 für die Berechnung der Anteile der Gemeinde herangezogen.
    4. Ziffer 4
      Die Anteile aus dem Gemeinde-Werbesteuernausgleich werden im Verhältnis der Erträge der Gemeinden an Anzeigenabgabe und Ankündigungsabgabe in den Jahren 1996 bis 1998 verteilt. Die weiteren Anteile der Gemeinden an der Werbeabgabe werden im Verhältnis der Volkszahl verteilt.
    5. Ziffer 5
      Die restlichen Ertragsanteile sind nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel (Paragraph 10, Absatz 9, dritter und vierter Satz) auf alle Gemeinden des Landes zu verteilen.
  3. Absatz 3Der Finanzbedarf jeder Gemeinde wird ermittelt, indem die Landesdurchschnittskopfquote der Finanzkraft des Vorjahres mit der abgestuften Bevölkerungszahl der Gemeinde (Paragraph 10, Absatz 9, dritter und vierter Satz) vervielfacht wird. Die Landesdurchschnittskopfquote ergibt sich aus der Finanzkraft (Absatz 4,) aller Gemeinden des Landes, geteilt durch die Volkszahl des Landes (Paragraph 10, Absatz 9, erster Satz).
  4. Absatz 4Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung
    1. Ziffer eins
      der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Grundsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres (Absatz 3,) und eines Hebesatzes von 360 vH und
    2. Ziffer 2
      von 39 vH der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.