Kurztitel

Tiermehl-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

06.03.2001

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 8,

Wer verarbeitete tierische Proteine

  1. Ziffer eins
    entgegen Paragraph 3, Absatz eins, verfüttert,
  2. Ziffer 2
    entgegen Paragraph 4, Absatz eins, in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt oder in Drittländer ausführt,
  3. Ziffer 3
    entgegen Paragraph 4, Absatz 3, in Verkehr bringt, handelt, aus Drittländern einführt oder in Drittländer ausführt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S und im Falle der Ziffer 2 und 3 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.