Kurztitel

Tiermehl-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

06.03.2001

Text

Verbot der Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten.
  2. Absatz 2,Das Verbot gemäß Absatz eins, gilt nicht für die Verfütterung von
    1. Ziffer eins
      Fischmehl in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer gemäß einer Kontrollmethode, die nach dem Verfahren des Artikel 17, der Richtlinie 89/662/EWG festzulegen ist,
    2. Ziffer 2
      Gelatine von anderen Tieren als Wiederkäuern zur Umkleidung von Additiven im Sinne der Richtlinie 70/524/EWG,
    3. Ziffer 3
      Dicalciumphosphaten und hydrolysierten Proteinen, hergestellt in Übereinstimmung mit den Bedingungen, die nach dem Verfahren des Artikel 17, der Richtlinie 89/662/EWG festgelegt werden,
    4. Ziffer 4
      Milch und Milchprodukten an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden.