Absatz eins,Die Verfütterung von verarbeiteten tierischen Proteinen an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, ist verboten.
Tiermehl-Gesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2000,
Paragraph 3
01.01.2001
06.03.2001