Kurztitel
Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 136/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1Artikel eins, Paragraph eins
Text
Gesetzliche Umrechnung der Geschäftsanteile
§ 1.Paragraph eins,
Die Geschäftsanteile werden mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Art. 123 Abs. 4 erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umgerechnet. Der ermittelte Betrag wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Die Geschäftsanteile werden mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 123, Absatz 4, erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umgerechnet. Der ermittelte Betrag wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet.