Absatz eins,Die Entscheidung über Beschwerden gegen den Anstaltsleiter oder gegen eine von ihm getroffene Entscheidung oder Anordnung steht der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht für die in dessen Sprengel gelegenen Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu. Beim Oberlandesgericht Wien sind zwei Vollzugskammern einzurichten, eine für die Sprengel des Landesgerichtes für Strafsachen Wien und des Landesgerichtes Korneuburg sowie eine weitere für die Sprengel der Landesgerichte St. Pölten, Krems an der Donau, Wiener Neustadt und Eisenstadt.