Kurztitel

Signaturgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

7. Abschnitt

Anerkennung ausländischer Zertifikate

Anerkennung

Paragraph 24, (1) Zertifikate, die von einem in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wurden und deren Gültigkeit vom Inland aus überprüft werden kann, sind inländischen Zertifikaten gleichgestellt. Qualifizierte Zertifikate solcher Zertifizierungsdiensteanbieter entfalten dieselben Rechtswirkungen wie inländische qualifizierte Zertifikate.

  1. Absatz 2Zertifikate, die von einem in einem Drittstaat niedergelassenen Zertifizierungsdiensteanbieter ausgestellt wurden und deren Gültigkeit vom Inland aus überprüft werden kann, werden im Inland anerkannt. Qualifizierte Zertifikate werden inländischen qualifizierten Zertifikaten rechtlich gleichgestellt, wenn
    1. Ziffer eins
      der Zertifizierungsdiensteanbieter die Anforderungen nach Paragraph 7, erfüllt und unter einem freiwilligen Akkreditierungssystem eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftraums akkreditiert ist,
    2. Ziffer 2
      ein in der Europäischen Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftraum niedergelassener Zertifizierungsdiensteanbieter, der die Anforderungen nach Paragraph 7, erfüllt, für das Zertifikat haftungsrechtlich einsteht oder
    3. Ziffer 3
      im Rahmen einer bilateralen oder multilateralen Vereinbarung zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Drittstaaten oder internationalen Organisationen andererseits das Zertifikat als qualifiziertes Zertifikat oder der Zertifizierungsdiensteanbieter als Aussteller qualifizierter Zertifikate anerkannt ist.
  2. Absatz 3Ist in einem Drittstaat zum Nachweis der Sicherheitsanforderungen für sichere elektronische Signaturen eine staatlich anerkannte Stelle eingerichtet, so werden Bescheinigungen dieser Stelle über die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für die Erzeugung sicherer elektronischer Signaturen den Bescheinigungen einer Bestätigungsstelle (Paragraph 19,) gleichgehalten, soweit die Aufsichtsstelle feststellt, daß die den Beurteilungen dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren jenen der Bestätigungsstelle gleichwertig sind.