(3)Absatz 3Ist in einem Drittstaat zum Nachweis der Sicherheitsanforderungen für sichere elektronische Signaturen eine staatlich anerkannte Stelle eingerichtet, so werden Bescheinigungen dieser Stelle über die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für die Erzeugung sicherer elektronischer Signaturen den Bescheinigungen einer Bestätigungsstelle (§ 19) gleichgehalten, soweit die Aufsichtsstelle feststellt, daß die den Beurteilungen dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren jenen der Bestätigungsstelle gleichwertig sind.Ist in einem Drittstaat zum Nachweis der Sicherheitsanforderungen für sichere elektronische Signaturen eine staatlich anerkannte Stelle eingerichtet, so werden Bescheinigungen dieser Stelle über die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen für die Erzeugung sicherer elektronischer Signaturen den Bescheinigungen einer Bestätigungsstelle (Paragraph 19,) gleichgehalten, soweit die Aufsichtsstelle feststellt, daß die den Beurteilungen dieser Stellen zugrunde liegenden technischen Anforderungen, Prüfungen und Prüfverfahren jenen der Bestätigungsstelle gleichwertig sind.