Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
Text
Unterhaltsbeitrag für ehemalige Beamte des Ruhestandes
§ 50. (1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuß infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 vH des Ruhegenusses und der Ruhegenußzulage, auf die derParagraph 50, (1) Dem ehemaligen Beamten des Ruhestandes, dessen Anspruch auf Ruhegenuß infolge gerichtlicher oder disziplinärer Verurteilung erloschen ist, gebührt ein monatlicher Unterhaltsbeitrag in der Höhe von 75 vH des Ruhegenusses und der Ruhegenußzulage, auf die der
ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre.
(2)Absatz 2,Der Unterhaltsbeitrag kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen von dem der Tilgung der Verurteilung folgenden Monatsersten an bis zum Betrag des Ruhegenusses und der Ruhegenußzulage erhöht werden, auf die der ehemalige Beamte Anspruch hätte, wenn er nicht verurteilt worden wäre. Das gleiche gilt für den Fall einer disziplinären Verurteilung, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung drei Jahre verstrichen sind.
(3)Absatz 3,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)