Kurztitel

Kunstförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3,

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Text

Arten der Förderung

Paragraph 3,

  1. Absatz einsArten der Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      Geld- und Sachzuwendungen für einzelne Vorhaben (Projekte),
    2. Ziffer 2
      der Ankauf von Werken (insbesondere der zeitgenössischen Kunst),
    3. Ziffer 3
      zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
    4. Ziffer 4
      Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse,
    5. Ziffer 5
      die Vergabe von Stipendien (insbesondere von Studienaufenthalten im Ausland),
    6. Ziffer 6
      die Erteilung von Aufträgen zur Herstellung von Werken der zeitgenössischen Kunst,
    7. Ziffer 7
      die Vergabe von Staats-, Würdigungs- und Förderungspreisen sowie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen und
    8. Ziffer 8
      sonstige Geld- und Sachzuwendungen.
  2. Absatz 2Sofern Einrichtungen der Bundesschulen gegen jederzeitigen Widerruf für künstlerische Zwecke überlassen werden, darf diese Überlassung unentgeltlich erfolgen.
  3. Absatz 3Stipendien im Sinne des Absatz eins, Ziffer 5 und Preise im Sinne des Absatz eins, Ziffer 7, sind von der Einkommensteuer befreit. Dies gilt auch für im Grunde und der Höhe nach vergleichbare Leistungen auf Grund von landesgesetzlichen Vorschriften sowie für Stipendien und Preise, die unter vergleichbaren Voraussetzungen von nationalen und internationalen Förderungsinstitutionen vergeben werden.
  4. Absatz 4Der Bund kann den Ankauf von Kunstwerken durch Landes- und Gemeindegalerien durch Zuschüsse fördern, wenn dies im gesamtösterreichischen Kunstinteresse gelegen ist. Paragraph 5, Absatz eins und 2 ist anzuwenden.