Absatz einsArten der Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- Ziffer einsGeld- und Sachzuwendungen für einzelne Vorhaben (Projekte),
- Ziffer 2der Ankauf von Werken (insbesondere der zeitgenössischen Kunst),
- Ziffer 3zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
- Ziffer 4Annuitäten-, Zinsen- und Kreditkostenzuschüsse,
- Ziffer 5die Vergabe von Stipendien (insbesondere von Studienaufenthalten im Ausland),
- Ziffer 6die Erteilung von Aufträgen zur Herstellung von Werken der zeitgenössischen Kunst,
- Ziffer 7die Vergabe von Staats-, Würdigungs- und Förderungspreisen sowie Prämien und Preise für hervorragende künstlerische Leistungen und
- Ziffer 8sonstige Geld- und Sachzuwendungen.