Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen kann unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Warenverkehrs und des Warenumschlages mit Verordnung
- Ziffer einsdie sachliche Zuständigkeit der Zollstellen ändern,
- Ziffer 2Zollämter in Zweigstellen anderer Zollämter oder in Zollposten umwandeln,
- Ziffer 3Zweigstellen und Zollposten in selbständige Zollämter umwandeln,
- Ziffer 4Zollämter, Zweigstellen und Zollposten schließen,
- Ziffer 5Zollstellen in das Gebiet einer anderen Ortsgemeinde verlegen,
sofern dies organisatorisch zweckmäßig und im Interesse einer wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung gelegen ist.