Absatz eins,Der Inhaber einer Erzeugungsstätte hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
- Ziffer einswieviel Wein in die Erzeugungsstätte aufgenommen wurde;
- Ziffer 2wieviel Schaumwein in der Erzeugungsstätte hergestellt wurde;
- Ziffer 3wieviel Schaumwein in die Erzeugungsstätte aufgenommen wurde;
- Ziffer 4wieviel Schaumwein zum Verbrauch in der Erzeugungsstätte entnommen wurde,
- Ziffer 5wieviel Schaumwein aus der Erzeugungsstätte weggebracht wurde;
- Ziffer 6wieviel Schaumwein in die Erzeugungsstätte zurückgenommen wurde;
- Ziffer 7wieviel Schaumwein in der Erzeugungsstätte zum menschlichen Genuß unbrauchbar gemacht oder vernichtet wurde.