Schaumweinsteuergesetz 1995
Bundesgesetzblatt Nr. 702 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
Paragraph 18,
01.01.2002
Ist nach einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes die Leistung einer Sicherheit vorgesehen, überschreitet die Höhe der Sicherheit jedoch den Betrag von 100 Euro nicht, ist die Leistung der Sicherheit nur erforderlich, wenn sonst der Eingang der Schaumweinsteuer gefährdet oder erschwert würde. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,