Kurztitel

Schaumweinsteuergesetz 1995

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 702 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009

Text

Berechtigte Empfänger

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Berechtigte Empfänger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen, denen von einem anderen Mitgliedstaat oder nach Absatz 2, die Bewilligung erteilt worden ist, Schaumwein unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken
    1. Ziffer eins
      nicht nur gelegentlich oder
    2. Ziffer 2
      im Einzelfall
    zu beziehen. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich.
  2. Absatz 2,Die Bewilligung nach Absatz eins, Ziffer eins, wird auf Antrag Personen oder Personenvereinigungen erteilt, die ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Von den Erfordernissen, Bücher zu führen und Jahresabschlüsse aufzustellen, kann auf Antrag bei Betrieben abgesehen werden, die nicht nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung zur Führung von Büchern verpflichtet sind, soweit dadurch die Erhebung der Schaumweinsteuer nicht gefährdet wird. Vor der Erteilung der Bewilligung ist Sicherheit in Höhe der Schaumweinsteuer zu leisten, die auf die voraussichtlich während eines Kalendermonats bezogenen Schaumweinmengen entfällt. Im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, wird die Bewilligung erteilt, wenn eine Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer geleistet worden ist. Ist ein Beauftragter (Paragraph 15, Absatz eins,) zugelassen worden, kann auf Antrag von der Sicherheitsleistung abgesehen werden, solange keine Anzeichen für eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Schaumweinsteuer erkennbar sind. Die Voraussetzungen des ersten bis vierten Satzes gelten nicht für die Bewilligung einer Einrichtung des öffentlichen Rechts.
  3. Absatz 3,Der Antrag muß alle für die Erteilung der Bewilligung geforderten Voraussetzungen enthalten; beizufügen sind die Unterlagen über den Nachweis oder die Glaubhaftmachung der Angaben. Anzugeben sind der Gegenstand und die Anschrift des Betriebes, der den Schaumwein beziehen soll, die Menge des Schaumweins und die Höhe der voraussichtlich während eines Jahres entstehenden Steuer.
  4. Absatz 4,Der Antrag ist bei dem Zollamt schriftlich einzubringen, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat. Für das Erlöschen der Bewilligung gilt Paragraph 10, sinngemäß.