Absatz eins,Von der Schaumweinsteuer ist befreit:
- Ziffer einsSchaumwein, der für Zwecke des Steuerlagers untersucht und dabei verbraucht wird;
- Ziffer 2Schaumwein, der für Zwecke der amtlichen Aufsicht oder sonstigen behördlichen Aufsicht entnommen wird;
- Ziffer 3Schaumwein, der
- Litera azur Herstellung von Essig,
- Litera bvergällt zur Herstellung von anderen Erzeugnissen als Lebensmitteln,
- Litera cunmittelbar oder als Bestandteil von Halbfertigerzeugnissen für die Herstellung von Lebensmitteln, sofern jeweils der Alkoholgehalt fünf Liter reinen Alkohol je 100 Kilogramm des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder
- Litera dzur Herstellung von Arzneimitteln
in einem Betrieb verwendet wird, dem die Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung von Schaumwein zu den angeführten Zwecken erteilt wurde (Schaumweinverwendungsbetrieb). Für Schaumweinverwendungsbetriebe gelten die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10, Die Betriebsbeschreibung muß nur jene Angaben enthalten, die im Zusammenhang mit der steuerfreien Verwendung des Schaumweins stehen. Liegt im Zeitpunkt der Abgabe des Schaumweines keine gültige Bewilligung zum unversteuerten Bezug und zur steuerfreien Verwendung des Schaumweines mehr vor, entsteht die Steuerschuld auch für den Betriebsinhaber.