Kurztitel

Biersteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Abkürzung

BierStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Steuerpflichtige Menge

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Als Menge, für welche die Steuerschuld entsteht, gilt
    1. Ziffer eins
      für Bier in nicht geeichten, aber den eichrechtlichen Vorschriften entsprechenden Flaschen oder Dosen die Menge, welche dem auf den Flaschen oder Dosen angegebenen Nenninhalt entspricht;
    2. Ziffer 2
      für Bier in geeichten Transportbehältnissen mit einem Rauminhalt von bis zu einem Hektoliter die dem eichbehördlich bezeichneten Rauminhalt dieser Gefäße entsprechende Menge;
    3. Ziffer 3
      für Bier in anderen nicht geeichten Transportbehältnissen, in denen es an Verbraucher abgegeben wird, die dem Rauminhalt derselben entsprechende Menge.
  2. Absatz 2,Befindet sich das Bier in keinem der im Absatz eins, angeführten Transportbehältnisse, dann entsteht die Steuerschuld für die im Zeitpunkt ihres Entstehens tatsächlich vorhandene Menge. Wird in einem solchen Fall das Volumen der Biermenge aus dem Eigengewicht ermittelt, so ist ein Kilogramm einem Liter gleichzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR40014067