Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52,

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.09.2017

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

13. Aufzeichnungspflichten

Paragraph 52,

  1. Absatz einsDer Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
    1. Ziffer eins
      welches Mineralöl
      1. Litera a
        im Betrieb hergestellt wurde;
      2. Litera b
        in den Betrieb aufgenommen wurde;
      3. Litera c
        im Betrieb verbraucht oder verwendet wurde; soweit das verbrauchte oder verwendete Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat;
      4. Litera d
        aus dem Betrieb weggebracht wurde;
    2. Ziffer 2
      welche anderen Stoffe im Betrieb zur Herstellung von Mineralöl verwendet wurden.
  2. Absatz 2Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen sein:
    1. Ziffer eins
      für das im Betrieb hergestellte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Herstellung;
    2. Ziffer 2
      für das in den Betrieb aufgenommene Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Lieferanten zu entnehmen sein und,
      1. Litera a
        wenn das Mineralöl aus einem Steuerlager bezogen wurde, die Bezeichnung und die Anschrift des Steuerlagers oder,
      2. Litera b
        wenn das Mineralöl in das Steuergebiet eingeführt wurde, der Tag der Überführung in den freien Verkehr, die Bezeichnung der Zollstelle, bei der die Überführung stattfand, sowie der Name oder die Firma und die Anschrift des Anmelders;
    3. Ziffer 3
      für das im Betrieb verbrauchte oder verwendete Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Entnahme;
    4. Ziffer 4
      für das aus dem Betrieb weggebrachte Mineralöl die Art und die Menge sowie der Tag der Wegbringung; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers zu entnehmen sein und,
      1. Litera a
        wenn das Mineralöl im Steuergebiet in ein Steuerlager oder einen Verwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, die Bezeichnung und die Anschrift dieses Betriebes oder,
      2. Litera b
        wenn das Mineralöl in einen anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung verbracht werden soll, der Name oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers im Mitgliedstaat, oder
      3. Litera c
        wenn das Mineralöl aus dem Steuergebiet ausgeführt wurde, der Tag des Ausgangs aus dem Zollgebiet;
    5. Ziffer 5
      für die im Betrieb verwendeten anderen Stoffe die Art und die Menge sowie der Tag der Verwendung.
  3. Absatz 3Werden im Herstellungsbetrieb Mineralöle bearbeitet, auf die gemäß Paragraph 2, Absatz 8, die Bestimmungen über Kraftstoffe und Heizstoffe anzuwenden sind, besteht eine Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40014062