Absatz einsDer Inhaber eines Herstellungsbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß,
- Ziffer einswelches Mineralöl
- Litera aim Betrieb hergestellt wurde;
- Litera bin den Betrieb aufgenommen wurde;
- Litera cim Betrieb verbraucht oder verwendet wurde; soweit das verbrauchte oder verwendete Mineralöl von der Mineralölsteuer befreit ist, besteht die Aufzeichnungspflicht nur, wenn das Zollamt aus steuerlichen Gründen eine Aufzeichnung angeordnet hat;
- Litera daus dem Betrieb weggebracht wurde;
- Ziffer 2welche anderen Stoffe im Betrieb zur Herstellung von Mineralöl verwendet wurden.