Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
Paragraph 55
01.09.2001
09.08.2002
Amtstitel
Paragraph 55, (1) Der Landeslehrer ist zur Führung eines Amtstitels berechtigt.
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! ab Gehaltsstufe ! !
Verwendungsgruppe ! (§ 55 Abs. 1 ! Planstelle ! Amtstitel
und Schulart ! des Gehalts- ! !
! gesetzes 1956) ! !
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L 2a 1, L 2b 1 ! - ! Lehrer ! Volksschul-
Volksschulen ! ! ! lehrer
! 10 ! ! Volksschul-
! ! ! oberlehrer
!---------------------------------------------
! - ! Leiter ! Volksschul-
! ! ! direktor
---------------------------------------------------------------------
L 2a 2 ! - ! Lehrer ! Hauptschul-
Hauptschulen ! ! ! lehrer
! 10 ! ! Hauptschul-
! ! ! oberlehrer
!---------------------------------------------
! - ! Leiter ! Hauptschul-
! ! ! direktor
---------------------------------------------------------------------
L 2a 2 ! - ! Lehrer ! Sonderschul-
Sonderschulen (ein- ! ! ! lehrer
schließlich Blindenin- ! 10 ! ! Sonderschul-
stitute und Institut ! ! ! oberlehrer
für Gehörlosenbildung) !---------------------------------------------
! - ! Leiter von ! Sonderschul-
! ! als selb- ! direktor
! ! ständige !
! ! Schulen ge-!
! ! führten !
! ! Sonder- !
! ! schulen !
---------------------------------------------------------------------
L 2a 2 ! - ! Lehrer ! Lehrer der
Polytechnische ! ! ! Polytechni-
Schulen ! ! ! schen
! ! ! Schule
! 10 ! ! Oberlehrer
! ! ! der Poly-
! ! ! technischen
! ! ! Schule
!---------------------------------------------
! - ! Leiter von ! Direktor der
! ! als selb- ! Polytechni-
! ! ständige ! schen
! ! Schulen ge-! Schule
! ! führten !
! ! Polytechni-!
! ! schen !
! ! Schulen !
---------------------------------------------------------------------
L 2a 2, L 2a 1 ! - ! Lehrer ! Berufsschul-
Berufsschulen ! ! ! lehrer
! 10 ! ! Berufsschul-
! ! ! oberlehrer
!---------------------------------------------
! - ! Leiter ! Berufsschul-
! ! ! direktor
---------------------------------------------------------------------
L 2a 2, L 2a 1, ! - ! Lehrer für ! Lehrer mit
L 2b 1, L 3 ! ! den betref-! einem das
Lehrer für einzelne ! ! fenden Un- ! Unterrichts-
Unterrichtsgegen- ! ! terrichts- ! fach bezeich-
stände an Volksschulen,! ! gegenstand ! nenden Zu-
Hauptschulen, Sonder- ! ! ! satz: zB Re-
schulen (einschließlich! ! ! ligions-
Blindeninstituten und ! ! ! lehrer,
Institut für Gehörlo- ! ! ! Sprachlehrer,
senbildung), Polytech- ! ! ! Lehrer für
nischen Schulen, ! ! ! Leibesübun-
Berufsschulen ! ! ! gen, Lehrer
! ! ! für Musiker-
! ! ! ziehung,
! ! ! Lehrer für
! ! ! Werker-
! ! ! ziehung
! 10 ! ! Oberlehrer
! ! ! mit demselben
! ! ! Zusatz: zB
! ! ! Religions-
! ! ! oberlehrer,
! ! ! Sprachober-
! ! ! lehrer,
! ! ! Oberlehrer
! ! ! für Leibes-
! ! ! übungen,
! ! ! Oberlehrer
! ! ! für Musiker-
! ! ! ziehung,
! ! ! Oberlehrer
! ! ! für Werker-
! ! ! ziehung
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L 1 ! - ! Lehrer ! Professor d.
Blindeninstitute und ! ! ! (unter Hinzu-
Institute für ! ! ! fügung der
Gehörlosenbildung in ! ! ! Bezeichnung
Graz und in Linz ! ! ! der Schule)
! ! !
! ! Leiter ! Direktor d.
! ! ! (unter Hinzu-
! ! ! fügung der
! ! ! Bezeichnung
! ! ! der Schule)
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Landeslehrerinnen führen diese Amtstitel in der weiblichen Form.