Absatz eins,Die Tätigkeit der Lehrer und Erzieher im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen ist gemäß den Absatz 2 bis 4 abzugelten. Paragraph 60 a, des Gehaltsgesetzes 1956 und Paragraph 10, sind nicht anzuwenden.
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
BG
Paragraph 12
01.09.2001
31.08.2026
BLVG
64/02 Bundeslehrer
übertragen, sind für die mit der Leitung des Betreuungsteiles verbundenen Aufgaben 0,5 Werteinheiten je Gruppe in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Die Bestellung mehrerer Leiter des Betreuungsteiles an einer ganztägigen Schulform ist unzulässig.
24.04.2026
10008205
NOR40014029