(3)Absatz 3,Abgabenhinterziehungen, fahrlässige Abgabenverkürzungen und Finanzordnungswidrigkeiten der in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Art sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, und nach diesem zu ahnden. Eine Geldstrafe hat jedoch im Falle einer Abgabenhinterziehung mindestens 2 000 Euro und im Falle einer fahrlässigen Abgabenverkürzung mindestens 500 Euro zu betragen; § 25 des Finanzstrafgesetzes ist auf Abgabenhinterziehungen der im Abs. 1 bezeichneten Art nicht anzuwenden. Wurde gekennzeichnetes Gasöl in einen Behälter eingefüllt, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges, mit einer Maschine oder mit einem Motor in Verbindung steht, so unterliegt auch dieses Fahrzeug, diese Maschine oder dieser Motor dem Verfall, wenn der Täter schon einmal wegen einer Abgabenhinterziehung oder fahrlässigen Abgabenverkürzung der im Abs. 1 bezeichneten Art bestraft wurde und die Bestrafung nicht getilgt ist; für solche Fahrzeuge, Maschinen und Motoren gilt § 17 des Finanzstrafgesetzes sinngemäß. § 41 des Finanzstrafgesetzes gilt auch für Abgabenhinterziehungen der im Abs. 1 bezeichneten Art. Finanzordnungswidrigkeiten der im Abs. 2 bezeichneten Art sind nach § 51 Abs. 2 Finanzstrafgesetz zu bestrafen.Abgabenhinterziehungen, fahrlässige Abgabenverkürzungen und Finanzordnungswidrigkeiten der in den Absatz eins und 2 bezeichneten Art sind Finanzvergehen im Sinne des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und nach diesem zu ahnden. Eine Geldstrafe hat jedoch im Falle einer Abgabenhinterziehung mindestens 2 000 Euro und im Falle einer fahrlässigen Abgabenverkürzung mindestens 500 Euro zu betragen; Paragraph 25, des Finanzstrafgesetzes ist auf Abgabenhinterziehungen der im Absatz eins, bezeichneten Art nicht anzuwenden. Wurde gekennzeichnetes Gasöl in einen Behälter eingefüllt, der mit der Antriebsmaschine eines Fahrzeuges, mit einer Maschine oder mit einem Motor in Verbindung steht, so unterliegt auch dieses Fahrzeug, diese Maschine oder dieser Motor dem Verfall, wenn der Täter schon einmal wegen einer Abgabenhinterziehung oder fahrlässigen Abgabenverkürzung der im Absatz eins, bezeichneten Art bestraft wurde und die Bestrafung nicht getilgt ist; für solche Fahrzeuge, Maschinen und Motoren gilt Paragraph 17, des Finanzstrafgesetzes sinngemäß. Paragraph 41, des Finanzstrafgesetzes gilt auch für Abgabenhinterziehungen der im Absatz eins, bezeichneten "Art". Finanzordnungswidrigkeiten der im Absatz 2, bezeichneten Art sind nach Paragraph 51, Absatz 2, Finanzstrafgesetz zu bestrafen.