Kurztitel

Bundesabgabenordnung

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 194 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 240

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Außerkrafttretensdatum

29.02.2004

Beachte

Bezugsbereich: ab 1. 1. 2001

Paragraph 323, Absatz 7, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Text

Paragraph 240,

  1. Absatz eins,Bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, ist der Abfuhrpflichtige berechtigt, während eines Kalenderjahres zu Unrecht einbehaltene Beträge bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres auszugleichen oder auf Verlangen des Abgabepflichtigen zurückzuzahlen.
  2. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
  3. Absatz 3,Auf Antrag des Abgabepflichtigen (Absatz eins,) hat die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht
    1. Litera a
      eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Absatz eins, erfolgt ist,
    2. Litera b
      ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,
    3. Litera c
      ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.
    Der Antrag kann bis zum Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf das Jahr der Einbehaltung folgt, gestellt werden.
  4. Absatz 4,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
  5. Absatz 5,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)
  6. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)