Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Vergütung für die Erfüllung von ärztlichen Aufgaben im Rahmen

einer öffentlichen Krankenanstalt

Paragraph 53 b, (1) Den an der Universität als Ärzte verwendeten Universitätsassistenten und Universitätsdozenten gebührt für ihre Mitwirkung gemäß Paragraph 155, Absatz 5, BDG 1979 eine monatliche Vergütung. Die Vergütung beträgt 297,4 Euro.

  1. Absatz 2,Der Anspruch auf die Vergütung nach Absatz eins, wird durch einen Urlaub oder eine Freistellung gemäß Paragraph 160, BDG 1979, während dessen (derer) der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Unterbleibt die Mitwirkung an den im Absatz eins, genannten Aufgaben aus einem anderen Grund für länger als einen Monat, ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der Beamte die Mitwirkung wieder aufnimmt. Anspruch auf die Vergütung nach Absatz eins, kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
  2. Absatz 3,Anfall und Einstellung der Vergütung nach Absatz eins, werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des betreffenden Monats liegt. Maßgebend ist der Tag des Ereignisses, das den Anfall oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen des Paragraph 13, über die Kürzung und den Entfall der Bezüge bleiben unberührt.
  3. Absatz 4,Die Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten
    1. Ziffer eins
      bei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 oder
    2. Ziffer 2
      bei Teilzeitbeschäftigung nach Paragraphen 15 g, oder 15h MSchG oder
    3. Ziffer 3
      bei Teilzeitbeschäftigung nach Paragraphen 8, oder 8a EKUG
    in dem Ausmaß, das der Wochendienstzeit entspricht. Diese Verringerung der Vergütung wird abweichend vom Absatz 3, für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Ziffer eins, 2, oder 3 gilt.
  4. Absatz 5,Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung der Erschwerniszulagen maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
  5. Absatz 6,Personen, die am 1. Jänner 2000 nicht mehr dem Dienststand angehört haben, gebührt für Zeiträume im Kalenderjahr 1999, während derer sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben, die Vergütung nach Absatz eins, nur auf Antrag.