Kurztitel

Kommunalsteuergesetz 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Außerkrafttretensdatum

13.08.2002

Beachte

Bezugsbereich: Absatz eins, erster Satz

ab 1. 1. 2001

Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Text

Entstehung der Steuerschuld, Selbstberechnung, Fälligkeit und

Steuererklärung

Paragraph 11, (1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (Paragraph 2, Litera b,) oder Aktivbezüge ersetzt (Paragraph 2, Litera c,) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

  1. Absatz 2Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten.
  2. Absatz 3Erweist sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen.
  3. Absatz 4Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis 31. März des darauffolgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Steuererklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben; im Falle der Aufgabe einer Betriebsstätte ist die Steuererklärung binnen einem Monat ab Aufgabe abzugeben.