Kommunalsteuergesetz 1993
Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
Paragraph 6
30.12.2000
18.12.2001
Bezugsbereich: erster Satz
ab 1. 1. 2001
Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
Steuerschuldner
Paragraph 6, Steuerschuldner ist der Unternehmer, in dessen Unternehmen die Dienstnehmer beschäftigt werden. Wird das Unternehmen für Rechnung mehrerer Personen betrieben, sind diese Personen und der Unternehmer Gesamtschuldner; dies gilt auch für Mitunternehmer im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988.