Kurztitel
Kommunalsteuergesetz 1993
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 819/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 819 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
Beachte
Bezugsbereich: Abs. 1 letzter SatzBezugsbereich: Absatz eins, letzter Satz
ab 1. 1. 2001
§ 16 Abs. 4 idF BGBl. I Nr. 142/2000 Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
Text
Bemessungsgrundlage
§ 5. (1) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Bemessungsgrundlage ist im Falle des § 2 lit. b 70% des Gestellungsentgeltes und im Falle des § 2 lit. c der Ersatz der Aktivbezüge.Paragraph 5, (1) Bemessungsgrundlage ist die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und b des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988. Bemessungsgrundlage ist im Falle des Paragraph 2, Litera b, 70% des Gestellungsentgeltes und im Falle des Paragraph 2, Litera c, der Ersatz der Aktivbezüge.
(2)Absatz 2,Zur Bemessungsgrundlage gehören nicht:
Ruhe- und Versorgungsbezüge;
die im § 67 Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;die im Paragraph 67, Absatz 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;
die im §3 Abs. 1 Z 10, 11 und 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;die im §3 Absatz eins, Ziffer 10, 11 und 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge;
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art, die für eine ehemalige Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 gewährt werden;
Arbeitslöhne an Dienstnehmer, die als begünstigte Personen gemäß den Vorschriften des Behinderteneinstellungsgesetzes beschäftigt werden.
(3)Absatz 3,Die Arbeitslöhne sind nur insoweit steuerpflichtig, als sie mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängen. Ist die Feststellung der mit der unternehmerischen Tätigkeit zusammenhängenden Arbeitslöhne mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden, können die erhebungsberechtigten Gemeinden mit dem Steuerschuldner eine Vereinbarung über die Höhe der Bemessungsgrundlage treffen.