Absatz eins,Der Abgabenschuldner hat die Abgabe selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen des Abgabenanspruches zu entrichten. Beträge unter 50 Euro sind nicht zu entrichten.
Werbeabgabegesetz 2000
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
BG
Paragraph 4
30.12.2000
22.10.2019
32/08 Sonstiges Steuerrecht
23.10.2019
20000689
NOR40013801