Absatz eins,
- Ziffer einsDie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eintritt. Auf diese Vorgänge sind mit Ausnahme der Bestimmungen im Artikel römisch zwei des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1954, Bundesgesetzblatt Nr. 181, auch alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, die auf die Erbschaftssteuer oder auf das Erbschaftssteuergesetz hinweisen und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.
- Ziffer 2Paragraph 8, Absatz 4 und Absatz 5, sowie Paragraph 29, Absatz 2,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, sind auf alle Vorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Mai 1996 entsteht.
- Ziffer 3Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, ist auf alle Erwerbe von Todes wegen nach Personen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1996 verstorben sind.
- Ziffer 4Paragraphen 15, Absatz eins, Ziffer 17, 15 a, 22, Absatz eins und 23 a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1999 entsteht.
- Ziffer 5Paragraphen 8, Absatz 3,, Absatz 4, Litera b,, Absatz 5, 19, Absatz 2 und Absatz 3,, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, sind auf Rechtsvorgänge anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2000 entsteht.