Kurztitel

Bewertungsgesetz 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 b

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Abkürzung

BewG 1955

Index

33 Bewertungsrecht

Text

Paragraph 20 b,

Die in Paragraph 20 a, zum 1. Jänner 2001 vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 2, gilt zum 1. Jänner 2001 als durchgeführt. Dabei sind die Wertverhältnisse vom 1. Jänner 1988 sowie die gemäß Abschnitt römisch zwei Artikel römisch eins des Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1987, festgesetzten Hektarsätze für die Betriebszahl 100 maßgebend. Die im Zusammenhang mit der Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 ergangenen Kundmachungen sind weiterhin rechtsverbindlich. Die zur Hauptfeststellung zum 1. Jänner 1988 festgestellten Einheitswerte gelten, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungen oder Nachfeststellungen gemäß Paragraphen 21 und 22 gegeben sind, weiter. Dies gilt sinngemäß auch für die Wohnungswerte gemäß Paragraph 33,

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2017

Gesetzesnummer

10003860

Dokumentnummer

NOR40013780