- Ziffer einsWenn die Miet- oder sonstigen Nutzungsgegenstände der Baulichkeit im Eigentum (Baurecht) einer Bauvereinigung stehen,
- Litera agelten die Paragraphen 3 bis 6, Paragraph 10,, Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz, die Paragraphen 15 bis 18 b, Paragraph 18 c, Absatz eins, 3 und 4, Paragraphen 19 und 20, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 6,, Paragraph 22, sowie die Verteilungsgrundsätze des Paragraph 24, Absatz eins und die Paragraphen 43, 45 und 47 des Mietrechtsgesetzes nicht; dessen Paragraphen 37 bis 40 nur nach Maßgabe des Paragraph 22, dieses Bundesgesetzes;
- Litera bsind Paragraph 2 und die Paragraphen 7 bis 9 sowie die Paragraphen 11 bis 14, ausgenommen Paragraph 13, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 18 c, Absatz 2,, Paragraph 21, – ausgenommen dessen Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 6, – und die Paragraphen 23 und 24 – ausgenommen die Verteilungsgrundsätze des Absatz eins, –, die Paragraphen 25 bis 42 a, 46 – dessen Absatz 2, jedoch nach Maßgabe der Paragraphen 13, Absatz 4 und 6 und 39 Absatz 18, Ziffer 2, dieses Bundesgesetzes – und 46a bis 46c, 49a und 52a des Mietrechtsgesetzes auf die Überlassung des Gebrauches einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages auch in den Fällen anzuwenden, in denen Paragraph eins, des Mietrechtsgesetzes anderes bestimmt.
- Ziffer 2Ziffer eins, gilt auch, wenn aus Anlaß der Errichtung neben der Überlassung des Gebrauches von Wohnungen oder Geschäftsräumen aus dem Titel eines Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages an Wohnungen oder Geschäftsräumen, an Einstellplätzen oder an Garagen Wohnungseigentum eingeräumt oder später ein bestehendes Miet- oder Nutzungsverhältnis zugunsten des bisherigen Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten in Wohnungseigentum umgewandelt wird; für einen Mieter eines so im Wohnungseigentum stehenden Miet- oder Nutzungsgegenstandes gelten nach Wohnungseigentumsbegründung die Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes nach Maßgabe dessen Paragraph eins, Absatz eins, 2 und 4,
- Ziffer 3Wenn nach der Errichtung der Baulichkeit
- Litera adas Eigentum (Baurecht) an einen Erwerber übergeht, der keine gemeinnützige Bauvereinigung ist oder
- Litera bdie Bauvereinigung die Gemeinnützigkeit verliert,
sind die Bestimmungen der Paragraphen 13 bis 22 und Paragraph 39, Absatz 8 bis 13, 18, 19, 21 und 24 bis 27 dieses Bundesgesetzes weiterhin sinngemäß anzuwenden. - Ziffer 4Der Artikel römisch vier des 2. Wohnrechtsänderungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.