Kurztitel

Fernsprechentgeltzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

Einlösen der Zuschussleistung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Durch die Zuerkennung der Zuschussleistung erwirbt der Anspruchsberechtigte bei Vorlage des Bescheides ausschließlich das Recht auf eine monatliche Gutschrift in der Höhe der in der Verordnung gemäß Paragraph 6, festgelegten Zuschussleistung auf das ihm vom Konzessionär in Rechnung gestellte Fernsprechentgelt. Die Zuschussleistung ist nach dem im Vertrag gemäß Paragraph 11, zu regelnden Verfahren dem Konzessionär auszubezahlen. Eine Auszahlung an den Anspruchsberechtigten ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) für die von ihr ausgezahlten Zuschussleistungen einen Betrag von jährlich bis zu 750 Millionen Schilling zu erstatten.