Kurztitel

Fernsprechentgeltzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Text

Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die begünstigte Person oder Institution hat der Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
  2. Absatz 2,Der Wegfall auch nur einer der Voraussetzungen für die Zuschussleistung ist von der begünstigten Person oder Institution der Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) unverzüglich zu melden.