Absatz eins,Die begünstigte Person oder Institution hat der Gebühreninkasso Service GmbH (GIS Gebühren Info Service GmbH) jederzeit auf Verlangen Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
Fernsprechentgeltzuschussgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
Paragraph 7
01.01.2001
30.12.2010