Absatz eins,“Fernsprechentgelte” im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Konzessionär eines öffentlichen Sprachtelefondienstes mittels eines selbst betriebenen festen oder mobilen Telekommunikationsnetzes für den Zugang zum öffentlichen Sprachtelefondienst oder für die Erbringung einer Verbindungsleistung in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.