Einkommensteuergesetz 1988
Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
Paragraph 78,
30.12.2000
13.08.2002
Bezugszeitraum: Absatz eins,
ab 1. 1. 2001
Paragraph 124 b, Ziffer 49, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
Einbehaltung der Lohnsteuer
Paragraph 78, (1) Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Als Lohnzahlungen gelten auch Vorschuß- oder Abschlagszahlungen, sonstige vorläufige Zahlungen auf erst später fällig werdenden Arbeitslohn sowie Bezüge aus einer gesetzlichen Krankenversorgung.