(4)Absatz 4Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach § 67Paragraph 67, Abs. 1Absatz eins, oder § 68Paragraph 68, steuerfrei bleiben oder mit dem festen Satz des § 67Paragraph 67, oder mit den Pauschsätzen des § 69Paragraph 69, Abs. 1Absatz eins, zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels im Sinne des § 67Paragraph 67, Abs. 1Absatz eins und 2 entfällt, ist aber neu zu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß § 67Paragraph 67, Abs. 1Absatz eins und 2 die Freigrenze von 23 000 S, beträgt die Steuer unter Anwendung des § 67Paragraph 67, Abs. 12Absatz 12, 6% des 8.500 S übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 23 000 S übersteigenden Betrages. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß § 69Paragraph 69, Abs. 2Absatz 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67Paragraph 67, Abs. 1Absatz eins, zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß § 69Paragraph 69, Abs. 5Absatz 5, gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des § 67Paragraph 67, Abs. 1Absatz eins, zu versteuern ist.