Absatz einsDie im Paragraph 30 a, Absatz eins, Litera a und c genannten Schulen haben die Bestätigungen gemäß Paragraph 30 e, Absatz 3, auszustellen. Sofern diese Bestätigungen zur Erlangung einer Schülerfreifahrt (Paragraph 30 f,) erforderlich sind, sind hiefür amtlich aufgelegte oder amtlich genehmigte Vordrucke zu verwenden. Diese Bestätigungen dürfen nur für ordentliche Schüler, die zu Beginn des Schuljahres das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für einen Schüler nur in der für die Erlangung der notwendigen Freifahrausweise erforderlichen Anzahl ausgestellt werden.