Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 g,

Inkrafttretensdatum

01.08.2000

Außerkrafttretensdatum

31.05.2008

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 30 g,

  1. Absatz einsDie im Paragraph 30 a, Absatz eins, Litera a und c genannten Schulen haben die Bestätigungen gemäß Paragraph 30 e, Absatz 3, auszustellen. Sofern diese Bestätigungen zur Erlangung einer Schülerfreifahrt (Paragraph 30 f,) erforderlich sind, sind hiefür amtlich aufgelegte oder amtlich genehmigte Vordrucke zu verwenden. Diese Bestätigungen dürfen nur für ordentliche Schüler, die zu Beginn des Schuljahres das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für einen Schüler nur in der für die Erlangung der notwendigen Freifahrausweise erforderlichen Anzahl ausgestellt werden.
  2. Absatz 2Die amtlich aufgelegten Vordrucke für die Bestätigungen (Absatz eins,) sind zu Lasten des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, (Paragraph 39,) vom Bundesministerium für Jugend und Familie aufzulegen und den Schulen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3Insoweit dem Bund für die Anschaffung der Erlagscheine für den Selbstbehalt, für Vordrucke, Richtlinien, eine EDV-unterstützte Vollziehung der Fahrpreisersätze und Geldverkehrsspesen Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR40013671