Kurztitel

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Text

Beginn und Ende der Leistung

Paragraph 5,

Die Leistung gebührt mit Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt wurde, und erlischt mit dem Ende des Monates, in dem der Anspruchsberechtigte verstirbt.