Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
Paragraph 5,
01.01.2001
Die Leistung gebührt mit Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt wurde, und erlischt mit dem Ende des Monates, in dem der Anspruchsberechtigte verstirbt.