(4)Absatz 4,Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen in den Jahren 2001 und 2002 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG), BGBl. Nr. 53/1991, in der jeweils geltenden Fassung bei Altlasten erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, jeweils in den Jahren 2001 und 2002 bis zu 22 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge für die Finanzierung von Ersatzvornahmen bei Altlasten zu verwenden. § 11 VVG bleibt davon unberührt.Für den Fall, dass über die budgetären Vorkehrungen in den Jahren 2001 und 2002 hinausgehend Finanzmittel für die Finanzierung von Ersatzvornahmen gemäß Paragraph 4, Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG), Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung bei Altlasten erforderlich sind, wird der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt, jeweils in den Jahren 2001 und 2002 bis zu 22 Millionen Euro aus den Mitteln der Altlastenbeiträge für die Finanzierung von Ersatzvornahmen bei Altlasten zu verwenden. Paragraph 11, VVG bleibt davon unberührt.