Altlastensanierungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 299 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
BG
Paragraph 8,
01.01.2001
31.12.2005
ALSAG
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Der Beitragsschuldner hat fortlaufend Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bemessungsgrundlage, getrennt nach den Beitragssätzen gemäß Paragraph 6, Absatz eins bis 4, sowie Umfang und Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld zu ersehen sind. Weiters hat der Beitragsschuldner bei der erstmaligen Anmeldung des Beitrags geeignete Unterlagen insbesondere Bewilligungs- oder Kollaudierungsbescheide zum Nachweis, daß die Zuschläge gemäß Paragraph 6, Absatz 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen, anzuschließen. Die Aufzeichnungen und Belege, die für die Beitragserhebung von Bedeutung sind, wie insbesondere die Wiegebelege (Paragraph 20, Absatz eins,), müssen sieben Jahre aufbewahrt werden.
Aufzeichnungspflicht, Bewilligungsbescheid
26.04.2024
10010583
NOR40013629