Absatz 2,Für Studienbeihilfenbezieher, die einen Studienbeitrag entrichtet haben, besteht Anspruch auf einen Studienzuschuss. Die Höhe des Studienzuschusses entspricht dem jeweils entrichteten Studienbeitrag für zwei Semester, höchstens jedoch dem allgemeinen Studienbeitrag nach dem Hochschul-Taxengesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972,, für zwei Semester.