Studienförderungsgesetz 1992
Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
Paragraph 32
01.09.2001
31.08.2003
Bemessungsgrundlage
Paragraph 32, (1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, der Eltern sowie des Ehegatten des Studierenden umfasst das Einkommen gemäß den Paragraphen 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Absatz 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet: