Kurztitel
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1977 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
Beachte
Bezugszeitraum: Bis zur Erlassung der Verordnung gemäß § 17aBezugszeitraum: Bis zur Erlassung der Verordnung gemäß Paragraph 17 a
Abs. 13 ist § 3 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, Absatz 13, ist Paragraph 3, Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden,
daß Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen für Zeiträume
ab dem nach § 6 Abs. 1 in Frage kommenden Zeitpunkt ab dem nach Paragraph 6, Absatz eins, in Frage kommenden Zeitpunkt
im Ausmaß von sechs Monaten gebührt (vgl. § 17a im Ausmaß von sechs Monaten gebührt vergleiche Paragraph 17 a,
Abs. 12 idF BGBl. I Nr. 107/1997). Absatz 12, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 1997,).
Abs. 2 ist auf Insolvenzverfahren anzuwenden, wenn Absatz 2, ist auf Insolvenzverfahren anzuwenden, wenn
der Beschluss über die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 oder der Insolvenzverfahrens nach Paragraph eins, Absatz eins, oder der
sonst nach § 1 maßgebende Beschluss nach dem sonst nach Paragraph eins, maßgebende Beschluss nach dem
31. Dezember 2000 gefasst wird.
Text
Ausmaß des Insolvenz-Ausfallgeldes
§ 3. (1) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, vorbehaltlich § 3d, in inländischer Währung in der Höhe des gesicherten Anspruches, vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, unbeschadet § 13a Abs. 1, und vermindert um jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind. Ist dieser Anspruch nicht auf eine Geldleistung gerichtet oder ist sein Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt, so ist der Schätzwert zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens (§ 1 Abs. 1 Z 1 und 2) bzw. zum Zeitpunkt eines Beschlusses nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 6 (Stichtag) maßgebend. Betagte Forderungen gelten als fällig. Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrag geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen von dem im zweiten Satz genannten Zeitpunkt bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung gleichkommt.Paragraph 3, (1) Das Insolvenz-Ausfallgeld gebührt, vorbehaltlich Paragraph 3 d,, in inländischer Währung in der Höhe des gesicherten Anspruches, vermindert um die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, unbeschadet Paragraph 13 a, Absatz eins,, und vermindert um jene gesetzlichen Abzüge, die von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften im Insolvenzverfahren geltend zu machen sind. Ist dieser Anspruch nicht auf eine Geldleistung gerichtet oder ist sein Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt, so ist der Schätzwert zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses oder eines anderen Insolvenzverfahrens (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2) bzw. zum Zeitpunkt eines Beschlusses nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 (Stichtag) maßgebend. Betagte Forderungen gelten als fällig. Betagte unverzinsliche Forderungen können nur in dem Betrag geltend gemacht werden, der mit Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen von dem im zweiten Satz genannten Zeitpunkt bis zur Fälligkeit dem vollen Betrag der Forderung gleichkommt.
(2)Absatz 2,Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen gebührt für die gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zum Stichtag (§ 3 Abs. 1).Insolvenz-Ausfallgeld für Zinsen gebührt für die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 gesicherten Ansprüche ab der Fälligkeit dieser Ansprüche bis zum Stichtag (Paragraph 3, Absatz eins,).
(3)Absatz 3,Der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes für gesicherte Ansprüche sind unbeschadet des zweiten Satzes nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen. Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten ist unter Bedachtnahme auf § 1 Abs. 3 Z 2 der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes nur insoweit zugrunde zu legen, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt oder solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. Der erste und zweite Satz finden auch auf befristete Arbeitsverhältnisse Anwendung; der erste Satz jedoch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht vorher durch Fristablauf endet.Der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes für gesicherte Ansprüche sind unbeschadet des zweiten Satzes nur die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen unter Bedachtnahme auf die Kündigungstermine und die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen zugrunde zu legen. Eine einzelvertragliche Anrechnung von Vordienstzeiten ist unter Bedachtnahme auf Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, der Berechnung des Insolvenz-Ausfallgeldes nur insoweit zugrunde zu legen, als es sich um die Anrechnung von tatsächlich geleisteten Beschäftigungszeiten handelt oder solche Zeiten nicht bereits bei früheren Beendigungsansprüchen berücksichtigt wurden. Der erste und zweite Satz finden auch auf befristete Arbeitsverhältnisse Anwendung; der erste Satz jedoch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis nicht vorher durch Fristablauf endet.