Absatz eins,Die Rahmenfrist (Paragraph 3, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Inland
- Ziffer einsin einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
- Ziffer 2arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemeldet war oder Sondernotstandshilfe (Paragraph 39, AlVG) bezogen hat;
- Ziffer 3eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
- Ziffer 4sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die sie (er) überwiegend in Anspruch genommen wurde;
- Ziffer 5Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
- Ziffer 6einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;
- Ziffer 7ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;
- Ziffer 8nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
- Ziffer 9auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
- Ziffer 10selbständig erwerbstätig gewesen ist.