Kurztitel

Karenzgeldgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Text

Verlängerung der Rahmenfrist

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Rahmenfrist (Paragraph 3, Absatz eins bis 3) verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Inland
    1. Ziffer eins
      in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;
    2. Ziffer 2
      arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemeldet war oder Sondernotstandshilfe (Paragraph 39, AlVG) bezogen hat;
    3. Ziffer 3
      eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;
    4. Ziffer 4
      sich einer Ausbildung oder beruflichen Maßnahme der Rehabilitation unterzogen hat, durch die sie (er) überwiegend in Anspruch genommen wurde;
    5. Ziffer 5
      Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;
    6. Ziffer 6
      einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat;
    7. Ziffer 7
      ein außerordentliches Entgelt im Sinne des Paragraph 17, des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 235 aus 1962,, bezogen hat;
    8. Ziffer 8
      nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;
    9. Ziffer 9
      auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;
    10. Ziffer 10
      selbständig erwerbstätig gewesen ist.
  2. Absatz 2,Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens drei Jahre um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Ausland
    1. Ziffer eins
      sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die sie (er) überwiegend in Anspruch genommen wurde;
    2. Ziffer 2
      eine der in Absatz eins, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit dies in zwischenstaatlichen Abkommen oder in internationalen Verträgen festgelegt ist.
  3. Absatz 3,Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Inland
    1. Ziffer eins
      Krankengeld oder Wochengeld bezogen oder sich in Anstaltspflege befunden hat;
    2. Ziffer 2
      wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß Paragraph 8, AlVG gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;
    3. Ziffer 3
      einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4, 5, 6 oder 7 gemäß Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß Paragraph 77, Absatz 6, ASVG oder Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert war.
  4. Absatz 4,Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen die Antragstellerin (der Antragsteller) im Ausland eine der in Absatz 3, angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit dies in zwischenstaatlichen Abkommen oder in internationalen Verträgen festgelegt ist.
  5. Absatz 5,Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, für die die Antragstellerin (der Antragsteller) einen Sicherungsbeitrag gemäß Paragraph 5 d, AMPFG entrichtet hat.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.
  7. Absatz 7,Zeiten, die gemäß Paragraph 3, anwartschaftsbegründend wirken, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.