Kurztitel

Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 - Mediation, Verordnungsermächtigung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17, Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Text

Artikel römisch siebzehn

Verordnungsermächtigung

Paragraph eins,

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Anlegung von Mündelgeld in anderen Formen als nach Paragraphen 230 a und 230 b ABGB ohne Genehmigung des Gerichtes für geeignet zu erklären. Er hat dabei die Veranlagungsziele des Paragraph 230, ABGB zu beachten und sich an deren Konkretisierung in den Paragraphen 230 a und 230 b ABGB zu orientieren sowie auf die Erfordernisse des Europäischen Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.