Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 - Mediation, Verordnungsermächtigung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
Artikel 17, Paragraph eins
01.07.2001
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz durch Verordnung die Anlegung von Mündelgeld in anderen Formen als nach Paragraphen 230 a und 230 b ABGB ohne Genehmigung des Gerichtes für geeignet zu erklären. Er hat dabei die Veranlagungsziele des Paragraph 230, ABGB zu beachten und sich an deren Konkretisierung in den Paragraphen 230 a und 230 b ABGB zu orientieren sowie auf die Erfordernisse des Europäischen Gemeinschaftsrechts Bedacht zu nehmen.