Absatz eins,Die Vorstandsmitglieder (Geschäftsführer) oder die Abwickler sind, unbeschadet der allgemeinen handelsrechtlichen Vorschriften, zur Befolgung der Paragraphen 244, 245, 247, 248, 270, 272 und 277 bis 280, die Aufsichtsratsmitglieder zur Befolgung des Paragraph 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des Paragraph 280 a, vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 50 000 S anzuhalten.