Absatz eins,Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den im Paragraph 106, Absatz 2, vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten.
Unternehmensgesetzbuch
dRGBl. S 219 aus 1897, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
Paragraph 162
01.01.2002
31.12.2006