Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111 aus 1895, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Beachte

Es gibt keine Seegerichte mehr: siehe insbesondere Artikel römisch zwei, Ziffer eins, eins a und 2 Bundesgesetzblatt Nr. 135 aus 1983,

Text

Übertragung des Vollzuges von Amtshandlungen an andere Gerichte

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Der Vollzug von Amtshandlungen, die ein Landes-, Handelsgericht oder ein Handels- und Seegericht gemäß Paragraph 32, Absatz eins, selbst vorzunehmen hätte, ist einem im Sprengel dieses Gerichtshofes gelegenen Bezirksgerichte zu übertragen, wenn dies entweder durch besondere gesetzliche Vorschriften angeordnet ist, oder wenn dadurch die Behandlung der Sache erleichtert oder unnützer Kostenaufwand vermieden werden kann. Wegen des Vollzuges der außerhalb seines Sprengels vorzunehmenden Amtshandlungen (Rechtshilfe) hat sich das Gericht, bei welchem die Rechtssache anhängig ist, an das Gericht zu wenden, bei welchem oder in dessen Sprengel die Handlung vorzunehmen ist.
  2. Absatz 2,Die Übertragung des Vollzuges von Amtshandlungen an ein anderes Gericht (ersuchter Richter) geschieht durch ein an dasselbe gestelltes Ersuchen. Wird ein ausländisches Gericht ersucht, so sind dabei die besonderen hierauf bezüglichen Anordnungen (Staatsverträge, Regierungserklärungen, Ministerialverordnungen) zu beobachten.
  3. Absatz 3,Um die Aufnahme eines Beweises darf ein Landes- oder Handelsgericht ein Bezirksgericht seines Sprengels nur dann ersuchen, wenn der Aufnahme des Beweises durch das erkennende Gericht unübersteigliche Hindernisse entgegenstehen oder sie unverhältnismäßige Kosten verursachen würde.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR40013438