Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 1245

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Sicherstellung des Heirathsgutes, der Widerlage und des Witwengehaltes;

Paragraph 1245,

Wer das Heirathsgut übergibt, ist berechtiget, bey der Uebergabe; oder wenn in der Folge Gefahr eintritt, von demjenigen, der es empfängt, eine angemessene Sicherstellung zu fordern.