Absatz 2,Haben in Verfahren, die die Obsorge oder den persönlichen Verkehr betreffen, die Bemühungen des Gerichtes um eine gütliche Einigung keinen Erfolg, so hat sich das Gericht durch Befragung der Parteien ein Bild davon zu machen, ob und mit welcher Hilfe die Parteien zu einer gütlichen Einigung gelangen können, auf entsprechende Hilfsangebote hinzuweisen und den Parteien Gelegenheit zu deren Inanspruchnahme zu geben, sofern hiedurch nicht das Wohl des Minderjährigen beeinträchtigt wird.