Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,
Paragraph 250
01.07.2001
31.01.2013
Die Obsorge des Jugendwohlfahrtsträgers (Paragraph 211,) endet, sofern der Umstand, der die Eltern von der Ausübung der Obsorge ausgeschlossen hat, weggefallen ist; im ersten Fall des Paragraph 211, bedarf es hiezu jedoch der Übertragung der Obsorge an die Eltern durch das Gericht.