Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2000,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 211

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Text

Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers

Paragraph 211,

Wird ein minderjähriges Kind im Inland gefunden und sind dessen Eltern unbekannt, so ist kraft Gesetzes der Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge betraut. Dies gilt für den Bereich der Vermögensverwaltung und der Vertretung auch, wenn ein Kind im Inland geboren wird und in diesem Bereich kein Elternteil mit der Obsorge betraut ist.